Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein La Trinidad – Moers“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Moers.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist – in Anlehnung an den Beschluß des Rates der Stadt Moers vom 26.04.1989 – die Förderung der Völkerverständigung und die Herstellung partnerschaftlicher Beziehungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Mitgestaltung der Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Moers und der Stadt La Trinidad in Nicaragua als einem Land Mittelamerikas. Dies soll in verbindlicher Zusammenarbeit mit der Stadt Moers geschehen.
  2. Dies geschieht durch
    • finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Projekten in der Gemeinde La Trinidad
    • Förderung und Durchführung von Aktivitäten, die die unterschiedlichen Probleme einer städtischen Region in einem Industrieland und einer Gemeinde in einem Land der „Dritten Welt“ deutlich machen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst im Rahmen von Dritte-Welt- Arbeit, zu verwenden hat.

§  3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
    Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Möglichkeit, ihren/seinen Antrag an die Mitgliederversammlung zu richten. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.

§  4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Tod
  2. schriftliche Austrittserklärung
    Die Austrittserklärung muß 6 Wochen vor Quartalsende beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Ausschluß
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
  4. Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag
    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Mahnung soll zudem die Androhung des Ausschlusses aus dem Verein enthalten. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.

§  5 – Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen.

§  6 – Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§  7 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Anregungen für die Arbeit des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die geplanten Aufgaben des laufenden Geschäftsjahres
    4. Entlastung des Vorstandes für jeweils zwei Geschäftsjahre
    5. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    6. Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für jeweils zwei Geschäftsjahre
    7. Satzungsänderung.
    8. Wahl von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern


§  8 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres – einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§  9 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Leiterin/vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  10 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Stellvertretenden Vorsitzenden/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter sowie bis zu 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden und 3 vom Rat der Stadt Moers entsandten Beisitzerinnen/ Beisitzern.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der Stellvertretenden Vorsitzenden/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter. Der Verein wird durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten
  3. Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes

§  11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Vorsitzender des Vereins ist der Bürgermeister der Stadt Moers.
  2. entfällt
  3. Die Stellvertretende Vorsitzende/der Stellvertretende Vorsitzende und die Kassenverwalterin/der Kassenverwalter werden einzeln die übrigen Mitglieder in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§  12 – Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand (§ 10 Abs. 1) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Erstellung des Jahresberichtes, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung
    4. Überwachung der Geschäftsführung
    5. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und der zu unterstützenden Projekte
    6. Aufnahme von Mitgliedern.

§  13 – Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretenden Vorsitzenden/vom Stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§  14 – Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung liegt bei der Stadt Moers.
  2. Die mit der Geschäftsführung beauftragte Person nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  3. Der Geschäftsführung obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Daneben können im Einzelfall durch den Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

§  15 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlußfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den §§ 47 ff BGB.
  4. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (§ 2 Abs. 8).

§  16 – Inkrafttreten

  • Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 17.05.1989 angenommen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Geschäftsführung ist ermächtigt, evtl. Auflagen des Registergerichts in Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung:
1. 24.04.1990 – § 11 (2),
2. 21.04.1994 – §  9 (1) und § 11 (1)
3. 16.05.1995 – § 10 (1) und § 11 (2)
4. 22.09.1999 – § 7 h) und § 10 (3)
5. 11.11.2020 – §§ 10 (1) und 11 (2)

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